Aktuelles aus der Gesundheitspolitik in 2012
Mehr Satzungsleistungen erlaubt das Versorgungsstrukturgesetz
ab 01.01.2012 den Gesetzlichen Krankenkassen.
Was ist darunter zu verstehen?
Bis vor ein paar Jahren konkurrierten die Krankenkassen in erster Linie über verschiedene Beitragssätze. Seit der Einführung des Gesundheitsfonds ist der Satz für alle gleich durch die Politik vorgegeben. Wettbewerb kann daher - nachdem fast alle Krankenkassen den Zusatzbeitrag abgeschafft oder gar nicht erst erhoben haben- nur über Servicefreundlichkeit und Leistungen erfolgen. Aber auch die Leistungen sind zum ganz überwiegenden Teil durch Gesetze, Verordnungen und Richtlinien festgelegt. Nur in kleinen Details von „freiwilligen“ Leistungen, die die jeweilige Kasse durch ihre eigene Satzung festlegt, unterscheiden sich die Kassen. Zu diesen Satzungsleistungen können beispielsweise Impfungen, Homöapathie, Akupunktur, Osteopathie oder Bezuschussung von Präventionskursen aus dem Bereich Bewegung/Fitness/Ernährung gehören. Hier wird den Kassen in Zukunft mehr Spielraum eingeräumt.
Das Versorgungsstrukturgesetz
trat am 01.01.2012 in Kraft. Wer das Gesetz im Wortlaut lesen will, wird eine herbe Enttäuschung erleben. Es ist ein sogenanntes Artikelgesetz, das lediglich Änderungen an bestehenden Gesetzen vornimmt und ohne das Danebenlegen mehrerer anderer Gesetze nicht verstehbar ist. Ein Beispiel: „Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und Satz 5 sowie § 291a Absatz 7 Satz 7 gelten entsprechend.“
Um das Gesetz zu verstehen, ist man daher auf Erläuterungen, Begründungen und Kommentierungen angewiesen. Es enthält eine Vielzahl neuer Regeln für die Vergütung ärztlicher Leistungen, die Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Bezahlung der Zahnärzte und Hebammen und u.a. auch das Verbot der Annahme von Provisionen für die Überweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus. Das Wesentliche und politisch Forcierte ist die Neufassung des § 105 „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“. Danach ist es jetzt möglich, bei Aufgabe einer Arztpraxis in gut versorgten Gebieten deren Neubesetzung zu verhindern, im Gegenzug die Niederlassung von Ärzten in unterversorgten, meist ländlichen Gebieten zu fördern. Hierzu gehören Investitionszuschüsse sowie die Möglichkeit für Ärzte, Zweigpraxen zu eröffnen, so dass sie zu unterschiedlichen Terminen an unterschiedlichen Orten tätig sein können oder sich die dadurch nicht ständig besetzten Praxisräume mit einem anderen Arzt -auch einem angestellten Arzt- teilen. Auch Kommunen können ärztliche Einrichtungen mit angestellten Ärzten betreiben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Stipendien vergeben an Studenten, die sich verpflichten, später als Arzt auf dem Land tätig zu sein.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Erweiterung der spezialärztlichen Tätigkeit. Hierunter versteht man, dass Spezialisten in den Krankenhäusern bestimmte Patienten, die an einer besonders schweren Verlaufsform oder einer seltenen Krankheit leiden, ambulant behandeln dürfen. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (Gremium der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen und Patienten) wird aufgegeben, diese Regelung bis zum 31.12.2012 zu konkretisieren. Beim Gemeinsamen Bundesausschuss selbst werden teilweise neue Strukturen eingeführt, z.B. erhalten die Bundesländer ein Mitspracherecht bei den Richtlinien für die Bedarfsplanung der ärztlichen Versorgung.
Streichung des Zusatzbeitrages
Nachdem in 2011 laut Presseangaben 12 Krankenkassen Zusatzbeiträge -meist 8 Euro pro Monat-erhoben haben, streichen aufgrund der guten Finanzlage die meisten Kassen diesen Beitrag jetzt wieder. Ab 01.03.2012 werden voraussichtlich nur noch 2 Kassen den Zusatzbeitrag fordern. Eine Wiedereinführung ist jedoch bei Änderung der Finanzlage möglich.
Aktuelles aus der Gesundheitspolitik in 2011
Neue Heilmittelrichtlinien, speziell für Morbus-Bechterew-Kranke ist wichtig,
nachfolgendes zu wissen:
In der Heilmittelrichtlinie wird festgelegt, welche Heilmittel der Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen den Patienten verordnen darf. Als Heilmittel gelten vor allem Maßnahmen der Physikalischen, der Sprech- und Sprach- sowie der Ergotherapie (keine vollständige Aufzählung). Außerdem legt die Heilmittelrichtlinie fest, welche Maßnahmen bei welcher Krankheit anzuwenden sind. Bei Morbus Bechterew ist das vor allem Krankengymnastik , Massage und manuelle Therapie, aber auch Unterwassermassage und Elektrotherapie. Außerdem wird die zulässige Verordnungsmenge und Frequenz festgelegt, z.B. 6 mal Krankengymnastik, einmal pro Woche.
Diese seit vielen Jahren bestehende Heilmittelrichtlinie wurde zum 01.07.2011 neu gefasst. Auf den ersten Blick handelt es sich nur um eine neue Gliederung und Aufzählungs- systemastik. Neu und für Bechterew-Patienten von Interesse ist folgende Formulierung in § 8 Abs.5: „Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse darüber, ob der oder dem Versicherten wegen der sich aus der ärztlichen Begründung ergebenden besonderen Schwere und Langfristigkeit ihrer oder seiner funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und des nachvollziehbaren Therapiebedarfs die verordnungsfähigen Leistungen in dem verordnungsfähigen Umfang langfristig genehmigt werden können. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.“
In Kurzfassung: Ein schwer betroffener Bechterewler hat gute Aussichten, eine Verordnung auf Krankengymnastik für mindestens ein Jahr zu erhalten. Gemeint ist damit nicht das Funktionstraining, das außerhalb der Heilmittelrichtlinie läuft und auf dessen Verlängerung über 2 Jahre hinaus wir lange gekämpft haben, sondern die Einzel-Krankengymnastik, die normalerweise zur sechsmaligen Durchführung mit maximal zweimaliger Folgeverordnung verschrieben wird.
Die praktische Anwendung dieser neuen Richtlinie bleibt abzuwarten, wie großzügig oder restriktiv sie ausgelegt wird, denn nicht zu übersehen ist die Formulierung „entscheidet die Krankenkasse….“
Freifahrt für Behinderte bei der Bahn
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und Wertmarke durften bisher außer in Verkehrsverbunden auch in zuschlagfreien Zügen der Bahn im 50-km-Umkreis ihres Wohnorts kostenlos fahren.
Vom 1. September 2011 an entfällt die Begrenzung auf die 50-km-Zone. Das bedeutet, dass künftig von diesem Personenkreis bundesweit außer S-Bahnen auch alle Nahverkehrszüge der Deutsche Bahn AG, also Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) in der 2. Klasse unentgeltlich benutzt werden dürfen. Durch den Wegfall des Streckenverzeichnisses wird zugleich ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Wer kann das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis beantragen?
Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) und im Besitz eines Beiblatts mit einer Wertmarke sind.
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G oder Gl haben ein Wahlrecht zwischen Freifahrt und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung. Sie müssen sich daher für eine der beiden Vergünstigungen entscheiden. Personen mit Merkzeichen aG, H oder Bl sind dagegen sowohl freifahrtberechtigt als auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Versorgungsamt oder die für ihren Wohnsitz zuständige Kommunalverwaltung gibt Wertmarken aus, die zur Freifahrt berechtigen. Die Marken kosten derzeit 60 Euro jährlich bzw. 30 Euro für ein halbes Jahr. Von den Kosten befreit sind Menschen mit Behinderung, die blind oder hilflos sind oder Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (2) (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (7) (Sozialhilfe) oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen. Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen sind ebenfalls freifahrtberechtigt.
Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Funktionstraining und Rehasport
dass am 01.01.11 die neue Rahmenvereinbarung zur Durchführung des Funktionstrainings und des Rehasports zwischen den Krankenkassenverbänden auf der einen Seite und den Selbsthilfeverbänden auf der anderen Seite in Kraft tritt. Die Verhandlungen über die Neufassung waren schon in 2009 begonnen und im ersten Halbjahr 2010 abgeschlossen worden. Die Verzögerung des In-Kraft-Tretens wurde mit Problemen bei der Drucklegung des neuen Verordnungsformulars begründet. Wesentliche Neuerung ist jetzt, dass die starre Begrenzung auf 2 Jahre beim Funktionstraining bzw. 120 Übungen beim Rehasport entfällt. In begründeten Einzelfällen kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Bechterew-Kranke einen lebenslangen Anspruch auf Bewegungstherapie haben. Nach wie vor stehen die Krankenkassen auf dem Standpunkt, dass die von ihnen finanzierte Gruppentherapie den Patienten befähigen soll, Übungen zu lernen, die er dann allein zu Hause ausführt und nicht mehr der Anleitung durch einen Therapeuten bedarf.
Grundsätzlich sind weitere Verordnungen im unmittelbaren Anschluss an Erstverordnungen oder zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wenn sie im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind.
- Das Bundessozialgericht urteilt zu Funktionstraining und Reha-Sport weiterlesen
Für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
gilt ab 01.01.11 das GKV-Finanzierungsgesetz, ein weiterer Baustein der nahezu in jährlichem Abstand verkündeten Gesundheitsreformen, die im Wesentlichen meist auf eine Beitragserhöhung hinauslaufen.
So auch hier: Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte steigt 2011 von 14,9 auf 15,5% des Bruttolohns. Damit wird eine zum 01.07.09 eingetretene Reduzierung von 15,5 auf 14,9% wieder rückgängig gemacht, die damals aus Steuermitteln zur Bewältigung der internationalen Wirtschaftskrise und Stärkung der Kaufkraft (Konjunkturpaket II) finanziert wurde. Soweit ist die Erhöhung, die auch als Auslaufen einer befristeten Subvention gesehen werden kann, verständlich. Wie bisher wird die Beitragslast unsymmetrisch verteilt, d.h. die Arbeitgeber zahlen 7,3 und die Arbeitnehmer 8,2%. Auf wenig Verständnis stößt die Regelung, dass künftige Kostenerhöhungen nur noch zu Lasten der Arbeitnehmer gehen und die Krankenkassen hierfür Zusatzbeiträge erheben dürfen, die zunächst auf 2% des Bruttoeinkommens beschränkt sind. Ein vorgesehener Sozialausgleich für zu hohe Zusatzbeiträge, die Messlatte eines durchschnittlichen statt des individuellen Zusatzbeitrages, Regelungen für Hartz IV-Empfänger etc. führen zu einer enormen Vorschriftendichte für den Zusatzbeitrag. Kritiker befürchten vor allem, dass der Zusatzbeitrag als Einfallstor für die einkommensunabhängige „Kopfpauschale“ dient. Die Verschonung der Arbeitgeber vor künftigen Kostensteigerungen wird als sozial unausgewogen angesehen und bedeutet vor allem den Verzicht auf einen mächtigen Verhandlungspartner, wenn es darum geht, weitere Kostensteigerungen zu vermeiden oder zu begrenzen.
Anzumerken ist auch noch, dass die Beitragssteigerung manche Rentner überproportional trifft. Sie erhalten bei Rentenzahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund oder ähnliche Organe wie der Knappschaft einen Zuschuss zur Krankenversicherung, die dem Arbeitgeberbeitrag bei Arbeitnehmern gleichkommt. Bei Betriebs- und Privatrenten ist jedoch der volle Krankenversicherungsbeitrag von 15,5% vom Rentner zu bezahlen und wird bei der Rentenzahlung einbehalten und abgeführt. Das Gesetz enthält noch eine Reihe weiterer Vorschriften wie die Deckelung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2011 und 2012 sowie die Begrenzung des Zuwachses für bestimmte Krankenhaus- und ärztliche Leistungen.
Weiterhin wird Anfang 2011
das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft treten. Es regelt im Wesentlichen die Zulassung neuer Arzneimittel und deren Preisfestsetzung. Genau genommen erfolgt die Zulassung neuer Medikamente für die gesamte EU durch eine europäische Behörde namens EMEA. Beim AMNOG geht es darum, wann die europaweit zugelassenen Medikamente von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland bezahlt werden müssen.
Durch das neue Gesetz wird die Nutzenbewertung betont, während bisher die Wirk-samkeit im Vordergrund stand. Ein Medikament könnte eine messbare Wirkung im Körper des Patienten hervorrufen, die ihm aber keinen Nutzen bringt, daher jetzt die stärkere Betonung des Nutzens. Weiterhin muss ein Pharmaunternehmen bei Ein-führung eines neuen Medikamentes nachweisen, dass das neue Medikament einen Zusatznutzen gegenüber bereits bekannten Medikamenten bringt. Die Art des Nachweises, die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Gemeinsamer Bundesausschusses (GBA) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQIG) werden teilweise neu geregelt . Die Befürworter des Gesetzes sehen hierin eine Vereinfachung und Beschleunigung, die Kritiker eine Schwächung von kritischen Prüfinstanzen zugunsten der Pharmaindustrie.
Weiterhin dient das Gesetz dazu, die Kostensteigerungen bei bekannten Arznei-mitteln zu begrenzen und bei neu hinzukommenden nicht mehr den Pharmaunter-nehmen das alleinige Recht auf Preisfestsetzung zu überlassen, sondern durch Verhandlungen zwischen Pharmafirmen und Krankenkassen festzulegen.
Die Förderung von Selbsthilfegruppen
durch Krankenkassen gemäß §20 SGB V, wovon viele unserer Gruppen und Landesverbände profitieren, wird derzeit durch den Bundesrechnungshof geprüft. Ein kleines, aber nicht unbedeutendes Detail aus der Prüfung der Formalien: Darf ein Zuschuss auf das Bankkonto eines Gruppensprechers ausgezahlt werden, wenn die Gruppe kein eigenes Bankkonto hat?
Ein Patientenrechtegesetz
befindet sich seit längerem in der Vorbereitung und Diskussion. Es gibt noch keinen verhandelbaren Entwurf. Es soll vor allem Dinge wie Bescherdeverfahren, Umgang mit Behandlungsfehlern, Datenschutz im Gesundheitswesen und anderes mehr regeln. Eine Verabschiedung ist noch nicht absehbar.

