Schwerbehinderung bei Morbus Bechterew?
von Rechtsanwältin Meike Schoeler, Justitiarin der DVMB, Fritzlar
Gesetzliche Grundlagen und Definition
Schwerbehinderte Menschen stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich hauptsächlich im 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Als schwerbehindert gilt ein Mensch, wenn seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch körperliche, geistige oder seelische Einschränkungen dauerhaft beeinträchtigt ist. Das muss amtlicherseits festgestellt werden, um die rechtlichen Vorteile daraus erhalten zu können. Zuständig ist das Versorgungsamt, in manchen Bundesländern das Amt für Versorgung und Rehabilitation des Landratsamts bzw. der kreisfreien Städte. Das für Sie zuständige Versorgungsamt finden Sie im Internet z. B. unter dem Link: https://www.integrationsaemter.de/kontakt/89c7/index.html
Sobald das Vorliegen einer Schwerbehinderung festgestellt wurde, erhalten die Betroffenen eine Bescheinigung hierüber, den Schwerbehindertenausweis, in dem der Grad der Behinderung angegeben ist. Ab einem Grad der Behinderung von 50 ist man nach dem Gesetz schwerbehindert. Um besondere Benachteiligungen zumindest etwas auszugleichen, können im Schwerbehindertenausweis auch weitere sogenannte Nachteilsausgleiche oder Merkzeichen festgestellt werden.
Welche Angaben sind nötig?
Da rheumatische Erkrankungen sehr vielfältig sind, sind auch die Einschränkungen durch die Erkrankung, mit denen Betroffene in Alltag zu kämpfen haben, sehr unterschiedlich. Je nachdem, wie weit die Wirbelsäule versteift ist, wie viele Gelenke und wie stark sie betroffen sind, wie häufig Schübe auftreten, wie oft und heftig Schmerzen auftreten und wie die Therapie anschlägt, bestimmt sich der Grad der Behinderung. Grundlage für die Einstufung ist die Versor-gungsmedizinverordnung und hier die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, im Internet zu finden unter https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html
Bei der Einstufung verlässt sich der Sachbearbeiter des Versorgungsamts zunächst auf die Befunde, Gutachten und Arztberichte, die mit dem Antrag eingereicht oder von ihm beigezogen wurden. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird eine persönliche Untersuchung durch einen Gutachter veranlasst. Am besten ist es daher, aktuelle und aussagekräftige Befunde direkt mit dem Antrag einzureichen. Das beschleunigt nicht nur das Verfahren, sondern es kann damit auch einigermaßen sichergestellt werden, dass alle gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert sind und somit eine angemessene Beurteilung und Einstufung erfolgen kann.
Denn: Was dem Versorgungsamt nicht vorliegt, wird auch nicht berücksichtigt.
Der Antrag und die ärztlichen Befunde werden dem Medizinischen Dienst vorgelegt. Der Medizinische Dienst prüft die Unterlagen und gibt nach Aktenlage auf der Grundlage des Akteninhalts eine Stellungnahme ab und schlägt die Einzelgrade und den Gesamtgrad der Behinderung vor. Meist folgt der Sachbearbeiter diesem Votum.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung?
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen. Einstufungen sind je nach Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Alltagskompetenz zwischen 10 und 100 möglich. Liegen mehrere Erkrankungen vor, ist in einer Gesamtschau zu werten, welche die am meisten beeinträchtigende Erkrankung ist und welche Beeinträchtigungen durch weitere Erkrankungen festgestellt werden können. Es hat also eine Gesamtschau zu erfolgen. Üblicherweise mit der Erkrankung verbundene Schmerzen sind bereits berücksichtigt. Nur Schmerzen, die darüber hinaus gehen, sind zusätzlich zu berücksichtigen und führen zu einer Erhöhung des GdB. Das muss vom Antragsteller/in durch ärztliche Befunde genauestens dokumentiert werden.
Der Gesamt-GdB wird im Ausweis eingetragen und kann sich je nach Änderungen im Gesundheitszustand in der Zukunft auch erhöhen oder erniedrigen.
Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gilt nach der Versorgungsmedizinverordnung folgende Einteilung:
- Keine wesentlichen Funktionseinschränkungen GdB 10
- Geringe Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinschrän-kungen und Beschwerden je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) GdB 20–40
- Mittelgradige Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer zu beeinflussende Krankheitsaktivität) GdB 50–70
- Schwere Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) GdB 80–100
Auch bei nichtentzündlichen Krankheiten wie etwa dem Fibromyalgiesyndrom oder bei den Kollagenosen – z. B. systemischer Lupus Erythematodes, Sklerodermie und Vaskulitiden – kommt es auf Art und Ausmaß der Erkrankung an: ob und inwieweit andere Organe betroffen sind, auf eine etwaige Therapieresistenz oder außergewöhnliche Schmerzen und ebenso auf den Allgemeinzustand (vorzeitiges Ermüden, Gelenkkontrakturen oder Deformitäten bis hin zu Geh- und Stehunfähigkeit). Dies alles sollte sich aus den vorzulegenden ärztlichen Befunden ableiten lassen!
Der Schwerbehindertenausweis gilt in der Regel maximal fünf Jahre und wird bei Bedarf auf Antrag verlängert.
Was sind Merkzeichen und Nachteilsausgleiche?
Neben dem Grad der Behinderung können zusätzliche Merkzeichen als sog. Nachteilsausgleich eingetragen werden:
G = erheblich gehbehindert : Kfz-Steuerermäßigung (50%), Vergünstigungen bei Bus und Bahn,
aG = außergewöhnlich gehbehindert: Steuerermäßigung, Vergünstigung bei Bus und Bahn, Sonderparkgenehmigung für Behindertenparkplatz,
H/BI = hilflos und/oder blind : Freifahrt mit Bus und Bahn; vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer,
B = ständige Begleitung : Begleitperson fährt in Bus und Bahn kostenfrei mit,
RF = Rundfunk- und Fernsehgebühren frei, Telefon ermäßigt.
Liegt der Grad der anerkannten Behinderung unter 50, liegt keine Schwerbehinderung vor, sondern lediglich eine Behinderung. Ab einem GdB von 30 kann aber bei der Bundesagentur für Arbeit die sogenannte Gleichstellung beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass man am Arbeitsplatz einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und damit unter den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts fällt, wonach eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen darf. Voraussetzung für eine Gleichstellung ist ein GdB von mindestens 30 aber unter 50, es kann auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein geeigneter Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung gefunden werden, oder der Arbeitsplatz ist konkret gefährdet. Der Antrag ist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.
Pro und contra Schwerbehindertenausweis
Ein Schwerbehindertenausweis bringt einige Erleichterungen mit sich, vor allem für Menschen, die sicher in einem festen Arbeitsverhältnis stehen oder bereits Rente beziehen. Schwieriger ist die Situation für diejenigen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen oder nur befristet beschäftigt sind. Viele fürchten handfeste Nachteile im weiteren Berufsleben, weil Arbeitgeber bei chronisch kranken Mitarbeitern oft mehr Fehlzeiten und höhere Kosten erwarten.
Deshalb ist es wichtig, zu wissen, wann und inwieweit der Arbeitgeber über das Vorliegen einer Schwerbehinderung zu informieren ist. Grundsätzlich gilt: Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber und auch nicht seinem zukünftigen Arbeitgeber mitzuteilen, ob er einen Schwerbehindertenausweis besitzt oder nicht. Ähnlich wie auch bei der Frage nach einer Schwangerschaft dürfen hier auf eine entsprechende Frage des Arbeitgebers sogar falsche Angaben gemacht werden. Die Frage, ob der Bewerber die beabsichtigte Tätigkeit ausüben kann oder aus gesundheitlichen Gründen Einschränkungen bestehen, ist allerdings wahrheitsgemäß zu beantworten.
Die Vorteile auf einen Blick:
Steuerfreibeträge: Entsprechend der Höhe des GdB gewährt das Finanzamt Steuervergünstigungen bei der Lohn- und Einkommenssteuer. Über die Höhe der Freibeträge informieren die jeweiligen Finanzämter.
Behindertenpauschbetrag für 2018:
GdB 25 bis 30: 310 Euro,
GdB 35 bis 40: 430 Euro,
GdB 45 bis 50: 570 Euro,
GdB 55 bis 60: 720 Euro,
GdB 65 bis 70: 890 Euro,
GdB 75 und 80: 1.060 Euro.
GdB 85 bis 90: 1.230 Euro,
GdB 95 bis 100: 1.420 Euro
Mobilität: Je nach Merkzeichen und GdB gibt es Ermäßigungen auf die Kraftfahrzeugsteuer sowie Zuschüsse zum Kauf oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Pkw, finanzielle Hilfen beim Erwerb des Führerscheins sowie diverse Parkerleichterungen oder auch Ermäßigungen bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Wohnen: Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen höheren Einkommensfreibetrag, evtl. Vorteile bei der Vergabe von Wohnungsbaudarlehen für den Bau oder Kauf von Eigenheimen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Je nach Grad der Behinderung erhalten Schwerbehinderte von den Wohnungsämtern vergünstigte Darlehen für Umbauten, die wegen der Behinderung nötig werden. Eine Nachfrage vor Ort kann sich daher lohnen.
Beruf: Arbeit sichert nicht nur die materielle Existenz, sondern gibt Selbstbestätigung, Anerkennung und Selbstvertrauen und fördert soziale Kontakte. Um auch schwerbehinderte Menschen so lange wie möglich im Beruf zu halten, gewährt der Gesetzgeber ihnen ab einem GdB von 50 einen erweiterten Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dann nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen und muss die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers dort einholen. Dies gilt sowohl für die ordentliche fristgerechte als auch für die fristlose Kündigung, und ebenso für die Änderungskündigung. Voraussetzung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens 6 Monate besteht. Darüber hinaus stehen schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz zusätzliche Urlaubstage von einer Arbeitswoche zu. Das sind bei einer 5-Tage-Arbeitswoche also 5 weitere Urlaubstage, bei einer 6-Tage-Woche 6 zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Außerdem sind schwerbehinderte Arbeitnehmer von Mehrarbeit freizustellen und es stehen ihnen weitere begleitende Hilfen zur Anpassung des Arbeitsplatzes zu. Von Mehrarbeit im Gegensatz zu Überstunden spricht man allerdings erst, wenn die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich überschritten wird, § 124 SGB IX (siehe auch Punkt Überstunden auf der nächsten Seite).
Über die übliche Unterstützung durch die Agentur für Arbeit hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl bei der Stellensuche als auch bei der beruflichen Eingliederung für bis zu 36 Monate Eingliederungszuschüsse von bis zu 70% des Arbeitsentgeltes zu erhalten. Die Unterstützung umfasst in der Regel Förderlehrgänge zum bestehenden Beruf oder auch eine Probebeschäftigung (Übernahme der Lohn- und Gehaltszahlung durch die Bun-desagentur für Arbeit für einen bestimmten Zeitraum). Auch hier der Rat, sich dringend vor Ort mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung: Nach § 8 TzBfG besteht ein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und mehr als 15 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten. Der Antrag auf Arbeitszeitverringerung und deren Umfang sollte spätestens drei Monate vorher, möglichst schriftlich zur besseren Nachweisbarkeit, beim Arbeitgeber angemeldet werden. Schwerbehinderte und Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen haben darüber hinaus auch einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX
Arbeitsplatz: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigungen, bei denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Aus der genannten Regelung wird ein direkter Anspruch auf einen leidensgerechten und angemessenen Arbeitsplatz hergeleitet. Aber: die neue Beschäftigung muss dem Arbeitgeber zumutbar sein und darf nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Ein Arbeitgeber ist also z. B. nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder auch einen Arbeitsplatz frei zu machen und anderen Kollegen/innen zu kündigen. Sehr wohl kann er aber gehalten sein, durch innerbetriebliche Umorganisation für einen entsprechenden Arbeitsplatz zu sorgen. Das Schwerbehindertenrecht gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz.
Überstunden: Es besteht ein Anspruch auf Freistellung, aber kein Mehrarbeitsverbot, § 124 SGB IX. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer soll aber gegen seinen Willen nicht zusätzlich belastet werden. Deshalb ist es ihm überlassen, ob er von seinem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit Gebrauch macht oder nicht. Verlangt er die Freistellung, kann er die werktägliche Arbeitsleistung über 8 Stunden hinaus verweigern, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht freiwillig nachkommt. § 124 SGB IX betrifft auch Teilzeitbeschäftigte. Die Vorschrift greift aber erst, wenn die gesetzliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird.
Nachtarbeit: Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet, wenn damit keine Mehrarbeit verbunden ist. Allerdings können sie nach § 164 Abs.4 Nr.4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit haben, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.