Beitrag von Birgit Lücking

Urlaubszeit - Zeit andere Länder kennen zu lernen. Doch was muss ich beachten, wenn ich mit Biologicals auf Reisen gehen möchte?

Dieser Beitrag richtet sich im Wesentlichen an diejenigen unter uns, die Biologicals und/oder Schmerzmittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BTM) fallen, einnehmen. Denn hier ist, je nach Urlaubsziel, doch einiges zu beachten.

Biologicals im Urlaub

Fangen wir mit den Biologicals an – und hier ausschließlich Biologicals, die gespritzt werden müssen: Viele der aktuell im Handel befindlichen Biologicals müssen gekühlt gelagert werden. Das ist zu Hause oder später am Urlaubsort, wenn ich Zugang zu einem Kühlschrank habe, kein Problem. Aber wie sieht es auf dem Transport aus bzw. wenn ich nicht die Möglichkeit, habe einen Kühlschrank im Zimmer zu nutzen?

Bei einem Urlaub, der zwei Wochen dauert und wenn ich mein Biological im gleichen Rhythmus spritze (also auch alle zwei Wochen), könnte man frühzeitig versuchen, das Gabe-Intervall so anzupassen, dass ich z.B. einen Tag vor Beginn des Urlaubes spritze und dann wieder an dem Tag, an dem ich zurückkomme.

Bin ich länger unterwegs, sollte ich zunächst Kontakt zum Hersteller meines Biologicals aufnehmen, denn dieser kann mir die verlässlichsten Tipps geben, die ich für einen erfolgreichen und erholsamen Urlaub mit Biologicals brauche. Zum Beispiel: Wie kühle ich mein Medikament im Flugzeug oder bei längeren Auto- bzw. Zugfahrten? Einige Hersteller haben in der Vergangenheit sogar Transportsets, bestehend aus einer kleinen Tasche mit Kühl-Akkus, an entsprechende Betroffene abgegeben.

Wichtig bei allen Reisen ist aber: Das Biological gehört grundsätzlich nicht in den Koffer, sondern ins Handgepäck, inkl.  Beipackzettel (um zu beweisen, dass die benötigten Nadeln nur dafür vorgesehen sind). Das ist umso wichtiger, wenn ich mit dem Flugzeug verreise, denn nicht selten kommt es vor, dass mein Gepäck zunächst seinen eigenen Urlaub „veranstaltet“ oder überhaupt nicht an dem eigentlich vorgesehenen Empfangsort eintrifft.

Am Urlaubsort angekommen könnte man schauen, ob man ggf. die Minibar (sofern vorhanden) nutzen kann. Hier sollte man an der Rezeption seines Hotels nachfragen. Das gilt auch, wenn ich gezwungen bin, eine andere Lösung für die Kühlung meiner Spritze/n zu finden. Ggf. ist es hilfreich, im Vorfeld schon Kontakt zum Hotel aufzunehmen und diese Frage zu klären.

Unabhängig davon, was ich an Medikamenten mit in den Urlaub nehmen möchte, wollen wir euch noch eine Möglichkeit des Auswärtigen Amtes aufzeigen. Es ist eine Krisenvorsorgeliste, wo man sich als Bundesbürger registrieren kann, wenn man ins Ausland verreist. Diese Krisenvorsorgeliste namens ELEFAND schafft die Voraussetzung, dass man im Krisen- bzw. Katastrophenfall von unseren Auslandsvertretungen schnell informiert und ggf. in Krisenbewältigungsmaßnahmen einbezogen werden kann. Natürlich ist dies freiwillig.

So genannte Betäubungsmittel im Urlaub

Kommen wir nun zum zweiten Problem, das vor dem Urlaubsantritt gelöst werden sollte: Hier geht es insbesondere um die Mitnahme besonderer Schmerzmittel, den sogenannten Betäubungsmitteln (BTM). Bei den BTM handelt es sich um starke Schmerzmittel, die unter das sogenannte Betäubungsmittelgesetz fallen.

Zunächst einmal: Wer in Deutschland verreist, der braucht sich um die Mitnahme von BTM im Grundsatz keine Gedanken machen.
Werde ich mit solchen Medikamenten im Ausland angetroffen und kann nicht nachweisen, dass ich sie rechtmäßig für meinen Gebrauch mitführen darf, dann kann das durchaus gravierende negative Konsequenzen haben

Hier muss ich also besondere Vorkehrungen treffen: Als Erstes ist die Frage zu klären: Wo liegt mein Reiseziel? Denn es wird grundsätzlich unterschieden, ob ich innerhalb der EU, also dem sogenannten Schengen-Abkommen reise, oder mein Ziel außerhalb dieses Gebietes liegt. Denn für beide Reisebereiche gibt es unterschiedliche Bescheinigungen, aber natürlich auch unterschiedliche rechtliche Besonderheiten.

Wer ins Ausland verreisen möchte, dem kann ich hier die Internetseiten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM genannt, ans Herz legen. Im Bereich des Schengen-Abkommen ist es für mich als Patient noch relativ einfach, da hier – EU sei Dank – die rechtlichen Voraussetzungen vereinheitlicht wurden. Eine Ausnahme dieser einheitlichen Handhabung können aber Langzeitreisen (Reisen über 30 Tage) sein. Bei diesen Reisen und natürlich bei Reisen außerhalb dieses Bereiches sollte auf jeden Fall frühzeitig Kontakt mit der entsprechenden Landesvertretung (Botschaft oder Konsulat) des Reiselandes aufgenommen werden. Denn hier kann jedes Land durchaus seine eigenen Regelungen haben – denn man darf hier nicht vergessen: Diese Medikamente gelten grundsätzlich als Drogen!! Und so werden auch Reisende behandelt, die gegen das örtliche Recht verstoßen.

Aber nun zu der Möglichkeit, durchaus legal mit diesen Medikamenten ins Ausland verreisen zu können:

Hierzu benötige ich eine Bescheinigung meines Arztes, die behördlicherseits bestätigt werden muss. Grundsätzlich ist dieses Prozedere gleich, egal wohin ich auf der Welt reise, es unterscheidet sich hier nur der Vordruck.

Folgende Fragen müssen im Vorfeld beantwortet werden:

  • Wer verordnet mir meine BTMs? Denn nur dieser Arzt darf bzw. muss diese Verordnung ausfüllen.
  • Nehme ich nur ein Medikament in einer Dosierung oder verschiedene (hierbei wird unterschieden in retardierte und nicht retardierte Medikamente)?
  • Reisezeitraum?​​

Bei außereuropäischen Reisen zusätzlich:

  • Reiseland inkl. Ort (wenn möglich oder Angabe Rundreise)
  • Dauer der Gültigkeit dieser Bescheinigung

Ich bzw. der Arzt benötigt für jedes Präparat, das unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, eine eigene Bescheinigung. Hierbei muss jeweils der Handelsname, die Wirkstoffbezeichnung, die Gebrauchsanweisung (wie habe ich meine Medikamente einzunehmen), die Reisedauer in Tagen (An- und Abreisetag sind zwei Tage) angegeben werden. Weitere Angaben sind die Darreichungsform (z.B. Dragee, Tablette, Zäpfchen), die Wirkstoff-Konzentration (wie viel Wirkstoff ist in der einzelnen Tablette) und auch die Gesamtmenge in mg.

Nun gilt zu prüfen, welche Behörde in meinem Bundesland für diese Bestätigung zuständig ist. Ich würde zunächst das für mich zuständige Gesundheitsamt ansprechen. Die dortigen Mitarbeiter können mir dann auch Information über das Prozedere geben, um die ärztliche Bescheinigung öffentlich beglaubigen zu lassen (das macht dann die Behörde).

Auf der Seite vom BfArM (hier geht es zur Seite) wird viel Wissenswertes zum Thema Reisen im Bereich des Schengener Abkommens bzw. außerhalb dieser Bereiche vorgestellt.  Hier werden auch die benötigten Vordrucke als Download zur Verfügung gestellt (oder in einer Suchmaschine die Begriffe „BTM Bescheinigung“ eingeben).

Für die Reise außerhalb des Schengener Bereiches gibt es keine einheitliche Vorgabe, sondern nur ein Muster, das sich aber anbietet zu nutzen, damit man nichts vergisst. Komischerweise fehlt auf diesen Formularen das Feld für die Unterschrift/Stempel des Arztes. Es sollte unter das Formular gesetzt werden (Aussage Gesundheitsamt). Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass in Niedersachsen das Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises zuständig ist.

Solche Bescheinigungen sind leider nicht kostenfrei zu erhalten. Zum einen kann es sein, dass der Arzt mir für die Ausstellung der Bescheinigung(en) eine Rechnung zusendet, aber auch die Bescheinigung der Behörde kostet Geld (pro Reise nicht pro Bescheinigung).

Unerheblich ist, wie viel früher ich die Bescheinigung beantragen darf. Nachfragen bei „meinem“ Gesundheitsamt haben ergeben, dass es eigentlich keine Regelungen gibt, wann eine solche Bescheinigung beantragt werden sollte. So könnte man theoretisch eine solche Bestätigung sich bereits im Januar besorgen, obwohl man erst im November verreisen möchte. Allerdings würde ich hier dringend davon abraten, denn sollte zwischenzeitlich das Medikament umgestellt, die Dosierung angepasst werden oder einfach der Handelsname des verordneten Präparates sich ändern, ist auch eine neue Bescheinigung und eine neue Beglaubigung notwendig und das kostet jedes Mal Geld. Sinniger ist es daher erst,  hiermit etwas 4-5 Wochen vor Reiseantritt zu beginnen.

Im Zuge der Cornona-Pandemie hat sich gezeigt, dass die Mitarbeiter der Gesundheitsämter in den letzten beiden Jahren bis an ihre Grenzen und darüber hinaus gearbeitet haben. Daher muss jeder für sich entscheiden, ob er den Antrag längerfristig stellt, um so sicherzustellen, dass die Bescheinigung dann auch wirklich da ist, wenn ich diese benötige.